NEUSTART KULTUR FÖRDERPROGRAMM

„Erhalt und Stärkung der Infrastruktur für Kultur in Deutschland – Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst“

Stand – 11.05.2021 

1. HINTERGRUND UND ZIELE

1.1.
Das Gesamtprogramm NEUSTART KULTUR der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland ab, welches aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie derzeit nicht oder allenfalls nur eingeschränkt stattfinden kann. Es soll die Auswirkungen der Pandemie im Kulturbereich mildern und die diversen Sparten konjunkturbelebend und zukunftsweisend aufstellen. NEUSTART KULTUR unterteilt sich dabei in vier Programmteile, die die Hilfsmaßnahmen der Länder ergänzen. Diese Programmteile wurden unter Beachtung der spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Branchensektors oder einer Sparte und in Abgrenzung zu anderen Hilfsangeboten des Bundes entwickelt. 

 

1.2.
Es liegt im erheblichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland und nicht zuletzt kulturwirtschaftlich auch in der Zuständigkeit des Bundes, auch die Vielfalt und künstlerische Kreativität der kulturellen Veranstaltungslandschaft als Teil der kulturellen Infrastruktur in Deutschland zu erhalten. Mit der Sicherung des kulturwirtschaftlichen Fortbestands von Live-Kulturveranstaltungen wird die Arbeit von Künstlerinnen und Künstlern gestärkt und sichtbar gemacht. Damit wird die dringend notwendige Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Liveangebots und gleichzeitig die Beschäftigungs-und Erwerbsperspektive für Kulturschaffende sowie Künstlerinnen und Künstlern gewährleistet. 

 

1.3.
Im Rahmen von NEUSTART KULTUR sind bereits zahlreiche Förderprogramme für spezifische kulturelle Live-Darbietungen realisiert worden, u.a. für Privattheater, Tanzveranstaltungen, Live-Musikveranstaltungen und -Festivals oder Lesungen. Um die Wiederaufnahme von künstlerischen Darbietungen zu unterstützen und die einzigartige kreative Vielfalt in Deutschland zu erhalten und zu stärken, startet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR für die Jahre 2021 und 2022 einmalig ein Förderprogramm für Veranstalterinnen und Veranstalter von in Deutschland stattfindenden Live-Kulturveranstaltungen in den Bereichen Wort, Varieté und Kleinkunst. 

 

1.4.
Veranstalterinnen und Veranstalter übernehmen das inhaltliche, organisatorische und finanzielle Risiko für die Produktion und Durchführung von Veranstaltungen. Ihre Arbeit bildet damit ein wesentliches Fundament für die künstlerische Infrastruktur in Deutsch-land. Durch die aktuell geltenden Allgemeinverfügungen zur Reduzierung von Infektionen mit dem hochinfektiösen Coronavirus (Sars-CoV-2) finden allerdings Kulturveranstaltungen nicht oder nur eingeschränkt statt. Veranstalterinnen und Veranstalter brauchen daher Unterstützung, um unter den eingeschränkten Bedingungen arbeiten zu können. 

 

1.5.
Ziel des Programms ist es, Veranstalterinnen und Veranstalter zu ermutigen, wieder von Wort, Varieté und Kleinkunst geprägte Live-Kulturveranstaltungen mit ausübenden Künstlerinnen und Künstler zur Aufführung zu bringen, die der künstlerischen Unterhaltung des Publikums dienen. Der Schwerpunkt der Darbietung liegt dabei stets in der kreativen Vermittlung von Kunst und Künsten.

Damit soll zum Erhalt dieses Genres und der bisher gewachsenen Infrastruktur jenes Kulturbereichs beigetragen, die dringend notwendige Wiedergewinnung eines vielfälti-gen kulturellen Liveangebots gewährleistet, gleichzeitig Beschäftigungs- und Erwerbsperspektiven für Kulturschaffende sowie Künstlerinnen und Künstlern geschaffen und zum Wiedererstarken des kulturellen Lebens beigetragen werden.

1. HINTERGRUND UND ZIELE

2.1.
Gegenstand der Förderung sind in Deutschland stattfindende, live dargebotene Kulturveranstaltungen, bei denen Wort, Varieté und Kleinkunst im Vordergrund der Darbietung stehen.

 

2.2.
Keine Veranstaltungen im Sinne dieses Programms sind Veranstaltungen der

  • Brauchtumspflege,
  • Charity-, Bildungs- und/oder Sportveranstaltungen sowie
  • Werbeveranstaltungen, bei denen der Schwerpunkt der Darbietung nicht in der kreativen Vermittlung von Kunst und Künsten liegt.
  • Sogenannte Stadtteilfeste oder Volksfeste und Wettbe-werbe fallen ebenfalls nicht hierunter.
  • Ausgeschlossen sind auch Veranstaltungen, die primär als TV-Format konzipiert und produziert werden.
  • Ausgeschlossen von diesem Programm sind schließlich Veranstaltungen, bei denen Live-Musik im Vordergrund steht (Konzerte).

2.3.
Gefördert werden sollen insbesondere Projekte, die

  • einen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise in der Kulturlandschaft leisten und die
  • Zukunftsfähigkeit der Kulturveranstaltungsbranche in Deutschland sichern.


Neben der Programmplanung zur Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Liveangebots in den Metropolen und dem ländlichen Raum stehen auch Formate der

  • Nachwuchsförderung,
  • Professionalisierung oder
  • Vernetzung im Fokus.

Auch können Maßnahmen zur

  • Entwicklung alternativer „pandemiegerechter“ Kulturerlebnismodelle (bspw. Modifikationen der Veranstaltungsformen, Transformationen in den digitalen Raum) ebenso wie
  • nachhaltige oder barrierefreie Formate gefördert werden.

     

2.4.
Die geförderten Projekte sind im Inland durchzuführen.

3. ANTRAGSBERECHTIGUNG

3.1.
Antragsberechtigt als Veranstalter sind

  • natürliche Personen wie Solo-Selbständige und Freiberuflerinnen und -berufler im Haupterwerb sowie
  • rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften, mit Sitz in Deutschland,

die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und wirtschaftliche Tätigkeit der Jahre 2018 und 2019 nachweisen können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

 

3.2.
Als Veranstalter/Veranstalterin im Sinne dieser Fördergrundsätze gilt in der Regel, wer für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe die inhaltliche, organisatorische als auch finanzielle Hauptverantwortung trägt. Einzelne Veranstaltungen können unabhängig von einer übergreifend organisierten Veranstaltungsreihe gefördert werden. Dabei dürfen sich die konkreten Fördergegenstände nicht überschneiden.

3.3.
Antragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von sonstigen Live-Kulturprogrammen, die: 

    • nicht in einer eigenen festen Spielstätte stattfinden, 

    • pandemiebedingt in 2020/2021 Veranstaltungen absagen bzw. umplanen mussten, 

    • innerhalb der Jahre 2018 und 2019 oder der Spielzeiten 2017/2018 sowie 2018/2019 im Inland mindestens sechs Live-Kulturveranstaltungen mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 1.188 Besucherinnen und Besuchern für den Betrachtungszeitraum Jahr/Spielzeit realisiert haben 

    • eine überregionale Bedeutung haben. „Überregional“ bedeutet, dass eine Veranstaltung über die regionalen Grenzen hinausgeht.

3.4.
Die in 3.2. genannten antragsberechtigten Veranstalterinnen und Veranstalter dürfen nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 40 % öffentliche Mittel erhalten haben.

3.5.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, sind nicht an-tragsberechtigt. 

3.6.
Jede/jeder Antragsstellende ist für das vorliegende Programm nur einmal antragsberechtigt. Der Antrag kann sich jedoch auf mehrere Einzelveranstaltungen erstrecken insofern diese nicht bereits durch ein anderes Neustart Kultur-Förderprogramm gefördert wurden. 

Gefördert werden nur Maßnahmen die bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden. 

4. ART UND UMFANG DER ZUWENDUNG

4.1.
Die Fördermittel werden einmalig im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Grundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag i. S. von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt. 

 

4.2.
Durch die geförderten Projekte sollen sich positive Effekte für die Branche der kulturellen Live-Veranstalterinnen und -veranstalter insgesamt ergeben. Daher muss die Förderhöhe für das eingereichte Projekt mindestens einen Umfang von 10.000 Euro haben. Dauerförderungen und die Förderung von Baumaßnahmen sind ausgeschlossen. 

 

4.3.
Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus den Mitteln der BKM auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken die-nen und voneinander abgrenzbar sind; eine Überkompensation ist nicht zulässig.

 

4.4.
Fördermittel können als Zuschüsse entsprechend der nachfolgenden Kategorien und für die Durchführung von Veranstaltungen in einem Förderzeitraum bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 

  • Kategorie 1 – Zuschuss von bis zu 25.000 Euro für Veranstalterinnen und Veranstalter mit:

    • einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 1.188 bis 1.800 verkauften Eintrittskarten oder BesucherInnen pro Jahr/Spielzeit und 

    • mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens sechs bis zu 29 Live-Kulturveranstaltungen pro Jahr/Spielzeit und 

    • einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von bis zu 100.000 Euro 


  • Kategorie 2 – Zuschuss von bis zu 50.000 Euro für Veranstalterinnen und Veranstalter mit:

    • einer durchschnittlichen Anzahl von insgesamt pro Jahr/Spielzeit mehr als 1.800 bis zu 10.000 verkauften Eintrittskarten und/oder

    • mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 30 bis zu 59 Live-Kulturveranstaltungen pro Jahr/Spielzeit und/oder 

    • einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 100.000 Euro bis zu 200.000 Euro. 


  • Kategorie 3 – Zuschuss von bis zu 100.000 Euro für Veranstalterinnen und Veranstalter mit:

    • einer durchschnittlichen Anzahl von insgesamt pro Jahr/Spielzeit mehr als 10.000 bis zu 30.000 verkauften Eintrittskarten und/oder

    • mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 60 bis zu 149 Live-Kulturveranstaltungen pro Jahr/Spielzeit und/oder 

    • einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von. 200.001 bis zu 600.000 Euro. 


  • Kategorie 4 – Zuschuss von bis zu 200.000 Euro für Veranstalterinnen und Veranstalter mit: 

    • einer durchschnittlichen Anzahl von mehr als 30.000 verkauften Eintrittskarten pro Jahr/Spielzeit und/oder

    • mit einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 150 Live-Kulturveranstaltungen pro Jahr/Spielzeit und/oder 

    • einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 600.000 Euro. 

Die den Kategorien zugrundeliegenden Rahmenbedingungen sind in den Jahren 2018 und 2019 oder in den Spielzeiten 2017/18 und 2018/2019 nachzuweisen. In den Kategorien 2 bis 4 müssen zwei von drei Rahmenbedingungen erfüllt sein.
 

 

4.5.
Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören nur kassenmäßige Ausgaben, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Repertoire, einer kuratorischen und/oder zukunftsgerichteten Programmplanung für die Jahre 2021 bis 2023 anfallen, insbesondere: 

Ausgaben für

  • Konzeption
  • Planung
  • Werbung
  • Honorare für Künstlerinnen und Künstler; aufgrund der besonderen Situation und des solidarischen Gedankens dieses Programms ist bei der Beantragung auf ein angemessenes Gagengefüge zu achten,
  • projektbezogene Sach- und Personalausgaben

Allgemeine projektbezogene Ausgaben für

  • Planung
  • Organisation
  • Probenräume
  • Verwaltung
  • Akquise
  • Öffentlichkeitsarbeit und
  • künstlerische Leitung
  • Miet- und Leihgebühren

Ausgaben für die Inanspruchnahme von

  • Beratungsleistungen
  • Weiterbildungen
  • Qualifizierungen
  • z.B. für Digital-Strategien/Umsetzung, 

Mietentgelte für

  • Backline
  • Ton und Licht
  • sowie sonstiges technisches Equipment für Streamings und andere ähnliche öffentliche Übertragungen. 

Darüber hinaus sind auch Investitionen in technisches Equipment, das für neue technische Präsentationsformen im Rahmen der beantragten Projekte benötigt wird, möglich. Dies gilt nicht, wenn diese Maßnahmen bereits durch andere NEUSTART KULTUR-Programme unterstützt werden. 

 

4.6.
Der Anteil der Ausgaben für Investitionen darf insgesamt in der Regel nicht 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben überschreiten.

 

4.7.
Nicht zuwendungsfähig sind der sog. Unternehmerlohn und die nach § 15 UStG abziehbare Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind laufende nicht projektbezogene Sach- und Personalausgaben von der Förderung ausgeschlossen. Sofern nachweislich die Kurzarbeit des Personals zur Programmumsetzung beendet wird kann dies den Projektausgaben zugrechnet werden, wenn das Personal für das Projekt tätig wird.

 

4.8.
Die Förderung setzt grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil voraus, der bei der Finanzierung in Höhe von mindestens 20 v.H. der Gesamtausgaben als solcher auszuweisen ist.
Der Eigenanteil kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (Länderförderung oder kommunale Förderungen sowie Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel erbracht werden. Komplementärmittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgebern sind zulässig.

 

4.9.
Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderprogrammen des Bundes, die denselben Zweck verfolgen, insbesondere des Deutschen Literaturfonds e. V., ist nicht möglich. Sofern Veranstaltungen in anderen NEUSTART KULTUR-Förderprogrammen, insbesondere im Theater-, Tanz- und/oder Musikbereich, förderfähig sind, soll eine Antragsstellung primär in diesen Programmen erfolgen.

5. VERFAHREN

5.1.
Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der o.g. Zuschüsse, obliegt der Deutschen Theatertechnischen Gesellschaft (DTHG).

 

5.2.
Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Bearbeitung der Anträge und Ausreichung von Fördermitteln (Zuwendung) erfolgen nach der zeitlichen Reihenfolge der (vollständigen) Antragstellung.

5.3.
Eine Antragstellung ist möglich, bis alle Fördermittel vergeben wurden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Sollten nach diesem Zeitpunkt noch Fördermittel zur Verfügung stehen, kann in einem gegebenenfalls weiteren Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden. 

 

5.4.
Mit der zu fördernden Maßnahme darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags grundsätzlich nicht begonnen worden sein. Sofern für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung Eintrittskarten sowie Verträge für Veranstaltungsorte, Dienstleistungen (Backline, Licht, Ton usw.) für die konkret beantragte Veranstaltung verlängert oder angepasst wurden, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne. Bei Veranstaltungen, die ab dem 15. März 2020 (Beginn Lockdown), geplant und konzipiert wurden und für die bereits Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn verbunden werden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z.B. Veranstaltungsvertrag mit dem Künstler bzw. der Künstlerin) zu werten. 

 

5.5.
Zuwendungen erfolgen als Beihilfen gemäß Art. 53 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; Abl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Abl. EU L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3). Einem Antragsteller, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Fördergrund-sätzen gewährt werden. 

 

5.6.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 AGVO sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten waren, von der Förderung ausgenom-men. 

 

5.7.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019). 

5.8.
Der Deutschen Theatertechnischen Gesellschaft (DTHG) ist spätestens zwei Monate nach individuellem Projektende ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Für Projekte, die zum letztmöglichen Zeitpunkt am 31. Dezember 2022 enden, ist der Verwendungsnachweis bis zum 01. März 2023 vorzulegen. Die DTHG führt bis spätestens zum 30. Juni 2023 die Verwendungsnachweisprüfung durch.

5.9.

Die Verwendungsnachweise der Antragsteller sowie die Gesamtverwendungsnachweise der mittelausreichenden Stelle sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. 

 

5.10.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6. INKRAFTTRETEN

Diese Fördergrundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 30.06.2023.