FAQ
Hier geht es zu Tutorials und Hilfestellungen bei der Antragstellung!
1. FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN
Nach Ziffer 3.2 der Fördergrundsätze ist Veranstalter*in, wer für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe sowohl die inhaltliche, organisatorische als auch finanzielle Hauptverantwortung trägt.
Somit können sowohl örtliche Veranstalter*innen als auch Tourneeveranstalter*innen antragsberechtigt sein, sofern sie die Hauptverantwortung sowie das wirtschaftliche Risiko für ihren Leistungsanteil tragen.
Um dies in der jeweiligen Kategorie nachweisen zu können, werden mindestens zwei Angaben von dem*der Antragsteller*in benötigt (bei Kategorie 1 sind alle Angaben Pflichtangaben):
- Anzahl der verkauften Eintrittskarten oder Besucher*innen,
- Anzahl von Live-Kulturveranstaltungen pro Jahr / Spielzeit und/oder
- Umsatz aus Kulturveranstaltungen
Eine Veranstaltung kann mehrere Verantwortungsbereiche haben. Für jeden Verantwortungsbereich kann ein eigener Antrag gestellt werden. Das bedeutet, dass es in den Anträgen keine Überschneidungen von Fördergegenständen geben darf.
Jedes beantragte Projekt steht für sich, wie zum Beispiel:
- Antrag eines*er Tourneeveranstalters*in für die Produktion/Präsentation einer Veranstaltung/Tournee mit Künstler*in A, B, C;
- Antrag eines*er örtlichen Veranstalters*in für die sichere Durchführung einer Veranstaltung/Organisation vor Ort mit Künstler*in A, B, C, D, E, F, G.
So dürfen z.B. die Künstlergagen nicht in beiden Anträgen zur Förderung beantragt werden.
Antragsberechtigt als Veranstalter*innen sind natürliche Personen wie Solo-Selbständige und Freiberufler*innen im Haupterwerb sowie rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Folgende Nachweise werden benötigt:
- Nachweis über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und wirtschaftliche Tätigkeit der Jahre 2018 und 2019 (BWA oder ähnliches)
- Nachweis darüber, dass keine wesentliche öffentliche Finanzierung stattfindet, d.h. dass für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs in den letzten drei Jahren durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 40 % öffentliche Mittel erhalten worden.
Bei geteilter organisatorischer und inhaltlicher Hauptverantwortung und geteiltem finanziellem Risiko für gemeinsam durchgeführte Veranstaltungen sind für die Antragsberechtigung des*der jeweiligen Antragstellers*in die folgenden Nachweise bezogen auf die Jahre 2018 und 2019 oder die Spielzeiten 2017/2018 sowie 2018/2019 benötigt:
- verkaufte Tickets: Angabe der Ticketzahl der Veranstaltungen (als Nachweis dafür dient z.B. eine Gesamtübersicht diverser Verkaufssysteme, das Ticketing oder die BWA), aus denen in Summe mindestens der Schwellenwert der erforderlichen Ticketverkäufe für die jeweilige Kategorie hervorgehen. Tourneeveranstalter*innen müssen ggf. mit Veranstaltungsverträgen ihre Beteiligung nachweisen.
- Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen: Beide geben jeweils alle Veranstaltungen an, für die sie jeweils Verantwortung getragen haben.
- Umsatz aus Kulturveranstaltungen: Der gesamte Umsatz aus Kulturveranstaltungen des*der jeweiligen Antragsstellers*in zählt.
Antragsteller*innen dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. D.h., dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den Kalender- oder Wirtschaftsjahren 2018 und 2019 nicht mehr als 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu (z.B. wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird). Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.
Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem*r Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der DTHG angefordert werden.
Der Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland setzt sich zusammen aus Ticketerlösen, Gastronomie, Merchandise usw. Er ist dementsprechend zu belegen. Zu Kulturveranstaltungen zählen keine Märkte mit Verkaufsangeboten (zusätzliche Flohmärkte) sowie Sportereignisse, Bildungsveranstaltungen usw.
Um die Kategorie zu ermitteln, nutzen Sie bitte den Kategorierechner. Hier tragen Sie die Anzahl der veranstalteten Live-Kulturveranstaltungen in den Jahren 2018 bis 2019 oder in den Spielzeiten 2017/18 und 2018/2019 sowie die Ticketverkäufe der verkauften Eintrittskarten in Zahlen ein. Bei Kategorie 1 geben Sie bitte an dieser Stelle die Anzahl der Besucher*innen an, wenn keine Tickets verkauft wurden. Ergänzend tragen Sie Ihren Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland (Ticketerlöse, Gastronomie, Merchandise usw., der Umsatz ist dementsprechend zu belegen) ein. Für Kategorie 1 sind alle Angaben maßgeblich. Bei Kategorie 2 bis 4 müssen nur bei 2 von 3 Kriterien Angaben gemacht werden. Für das Kriterium, das nicht berücksichtigt werden soll, muss eine „0“ an die entsprechende Stelle eingetragen werden.
Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgeber*innen für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also ergänzend zur hier beantragten Förderung einzubringen.
Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können. Hier sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.
Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.
Nachfolgend einige Beispiele (keine abschließende Darstellung):
- BMWi-Programm und NEUSTART KULTUR (Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst)
Veranstalter*innen, die über das Hilfsprogramm des BMWi Förderung erhalten, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Bitte beachten Sie hier, dass das BMWi-Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betriebliche Fixkosten (Miete, Elektrizität, Wasser usw.) abdeckt, wogegen in unserem Programm die variablen Projektkosten im Wege einer Projektförderung unterstützt werden.
- Andere Programmteile des NEUSTART KULTUR-Pakets und NEUSTART KULTUR (Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst)
Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich. Dies gilt zum Beispiel für pandemiebedingte Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen. Diese werden u.a. durch die DTHG bereits durch folgendes Programm gefördert: „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“.
Hier sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.
Jede*r Antragssteller*in ist für das vorliegende Programm nur einmal antragsberechtigt. Der Antrag kann sich jedoch auf mehrere Einzelveranstaltungen erstrecken insofern diese nicht bereits durch ein anderes Neustart Kultur-Förderprogramm gefördert wurden.
Nein, Betreiber*innen von festen Spielstätten sind nicht antragsberechtigt. Das gilt ebenso für Betreiber*innen sogenannter „Fliegender Bauten“ (z.
B. Zelte), die eigene
Live-Kulturveranstaltungen durchführen.
Antragsberechtigt sind jedoch Veranstalter*innen von Live-Kulturveranstaltungen in den Bereichen Wort, Varieté und Kleinkunst, die außerhalb etwaiger eigener Räumlichkeiten stattfinden, sofern die sonstigen Kriterien (insbesondere in den letzten Jahren schon durchgeführt) vorliegen.
Für Einzelpersonen gilt der Nachweis des Lebensmittelpunktes. Das ist in der Regel der Hauptwohnsitz.
Firmen mit Sitz in Deutschland sind antragsberechtigt.
Wenn Kosten für Veranstaltungen bereits erstattet worden sind, sind diese nicht noch einmal förderfähig.
2. FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND
Das Programm zielt darauf ab, Veranstalter*innen zu ermutigen, wieder von Wort, Varieté und Kleinkunst geprägte Live-Kulturveranstaltungen zur Aufführung zu bringen. Mit der Sicherung des kulturwirtschaftlichen Fortbestands von diesen Live-Kulturveranstaltungen wird die Arbeit von Künstler*innen gestärkt und sichtbar gemacht. Damit wird die dringend notwendige Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Liveangebots und gleichzeitig die Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Kulturschaffende sowie Künstler*innen gewährleistet.
Es soll die Entwicklung von Programmen und Projekten unterstützen, die einen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise in der Kulturlandschaft leisten und die Zukunftsfähigkeit der Kulturveranstaltungsbranche in Deutschland sichern. Neben der Programmplanung zur Wiedergewinnung eines vielfältigen kulturellen Liveangebots in den Metropolen und dem ländlichen Raum stehen auch Formate der Nachwuchsförderung, Professionalisierung oder Vernetzung im Fokus. Auch können Maßnahmen zur Entwicklung alternativer „pandemiegerechter“ Kulturerlebnismodelle (bspw. Modifikationen der Veranstaltungsformen, Transformationen in den digitalen Raum) ebenso wie nachhaltige oder barrierefreie Formate gefördert werden.
Die Förderung erfolgt als einmalige Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Mit Blick auf die aktuelle Situation kann ein Schwerpunkt auch auf der Programmplanung bis einschließlich 2023 liegen. Gleichwohl sind nur kassenmäßige Ausgaben bis zum Ende des Jahres 2022 zuwendungsfähig.
Ein Projekt kann z.B. die Programmplanung sein (von der Planung über das künstlerische Booking, die Öffentlichkeitsarbeit bis zur Umsetzung und Durchführung der Veranstaltungen) – ebenso wie die Entwicklung eines (neuen) Formats. Weitere förderfähige Schwerpunkte finden Sie in den Fördergrundsätzen. Es können mehrere der genannten Maßnahmen in einem Projekt gebündelt werden.
Projekte dürfen im Rahmen dieser Förderung noch nicht begonnen haben, bevor ein Fördervertrag mit der DTHG abgeschlossen wurde. Ausnahmen dafür entnehmen Sie bitte der Nr. 5.4 der Fördergrundsätze sowie den nachfolgenden Ausführungen zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn. Kosten aus der Vergangenheit insbesondere Schulden oder Ausfallgagen sind nicht förderfähig. Alle Ausgaben sollen grundsätzlich im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen.
Keine Veranstaltungen im Sinne dieses Programms sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Charity-, Bildungs- und/oder Sportveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen, bei denen der Schwerpunkt der Darbietung nicht in der kreativen Vermittlung von Kunst und Künsten liegt. Sogenannte Stadtteilfeste oder Volksfeste und Wettbewerbe fallen ebenfalls nicht hierunter. Ausgeschlossen sind auch Veranstaltungen, die primär als TV-Format konzipiert und produziert werden. Ausgeschlossen von diesem Programm sind schließlich Veranstaltungen, bei denen Live-Musik im Vordergrund steht (Konzerte).
Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Programms. Veranstaltungen, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige Inhalte verbreiten und etwa gewaltverherrlichende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich ein erfolgter Fördervertragsschluss mit der DTHG. Es kann jedoch in jedem Antrag ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ gestellt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten).
- Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragsteller*innen, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der DTHG abgeschlossen haben.
- Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten, bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind.
- Sofern für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung Eintrittskarten sowie Verträge für Veranstaltungsorte, Dienstleistungen (Backline, Licht, Ton usw.) für die konkret beantragte Veranstaltung verlängert oder angepasst wurden, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne. Bei Veranstaltungen, die ab dem 15. März 2020 (Beginn Lockdown), geplant und konzipiert wurden und für die bereits Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne.
- Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach den folgenden Rahmenbedingungen:
- für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
- für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.
- Erst wenn eine Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
- Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die DTHG nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragsteller*innen deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der DTHG selbst.
Grundsätzlich gilt, dass nur projektbezogene Personalausgaben förderfähig sind. Laufende nicht projektbezogene Sach- und Personalausgaben sind von der Förderung ausgeschlossen. Sofern nachweislich die Kurzarbeit des Personals zur Programmumsetzung beendet wird, kann dies den Projektausgaben zugerechnet werden, wenn das Personal für das Projekt tätig wird. Wenn Sie bei diesem Programm Personalausgaben für Ihre Beschäftigten mitbeantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes: Sie dürfen Ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht: Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren, wird ebenso zu Nachfragen seitens der Prüfer*innen führen wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe. Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes liegen.
Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbrutto). Dies gilt auch für Minijobber. Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der DTHG angepasst werden.
Alle freien Mitarbeiter*innen sowie Mitarbeiter*innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen) sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachkosten.
Hier sind Ausgaben gemeint, welche glaubhaft im Prozess der Konzeption, Planung und Durchführung eines Projekts (z.B. der Programmplanung bis zum 31.12.22) anfallen. Hierzu zählen auch anteilig laufende Kosten, sofern diese sinnvoll auf das Projekt bezogen werden können und entsprechend ihres Bedarfs für das Projekt berechnet werden. Beispiel: im geförderten Projekt wird ein Büro für vier Tage eines Monats benötigt. Es kann dann die monatliche Miete in einem Anteil von 4/30 bzw. 4/31 (oder jährliche Miete im Verhältnis 4/352) geltend gemacht werden. Ausnahme bilden hier der sogenannte Unternehmerlohn und Ausgaben für Baumaßnahmen. Sie können nicht gefördert werden. Sach- und Personalkosten sowie laufende Kosten, die nicht projektbezogen sind, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
Ein selbst ausgezahlter Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. Für Unternehmer*innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer*innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.
Ja, der Lohn eines*einer festangestellten Geschäftsführer*in kann anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der*die Geschäftsführer*in kann seine*ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (z.B. durch Stundenzettel/Stundennachweise). In diesem Förderprogramm ist die Höchstgrenze für das zu fördernde Gehalt eines*einer festangestellten Geschäftsführer*in auf einen Betrag in Höhe von max. 60.000 Euro (zzgl. Arbeitgeberanteil in Höhe von bis zu 16 TEUR) p.a. festgelegt.
Angestellte Geschäftsführer*innen sind nur förderfähig, wenn sie keine Gesellschafteranteile besitzen.
Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier
Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu kritischen Nachfragen seitens der Prüfer*innen führen wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe, weil das nicht angemessen erscheint. Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes liegen.
Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden Sie die üblichen Sätze und Betragsgrenzen.
Die aktuelle Situation macht eine Prognose von möglichen Ticketeinnahmen und entsprechenden Split-Deals eher schwierig. Wir empfehlen daher, im Finanzierungsplan mit festen Gagen je geplantem*r Künstler*in zu kalkulieren; unabhängig von etwaigen möglichen Ticketeinnahmen oder Spenden. Wir sprechen uns aus für eine Mindestgage von 250 Euro und einer Höchstgrenze der Gage von 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze der Gage wird nur anerkannt, wenn auch das übrige Bühnenpersonal (Bsp. Technik) im Rahmen dieser Summen bezahlt wird. Alle Gagen sollten insgesamt 50 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.
In diesem Programm „Erhalt und Stärkung der Infrastruktur für Kultur in Deutschland – Live-Kulturveranstaltungen – Wort, Varieté und Kleinkunst “ sind Investitionen bedingt förderfähig:
Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um ein bestimmtes Projektformat umzusetzen. Insgesamt dürfen jedoch die Mittel für diese Investitionen nicht mehr als 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen. Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt.
Dazu zählen auch Investitionen in Geräte, die für neue technische Präsentationsformen (z.B. Online-Streaming) benötigt werden. Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern.
Es gilt, dass alle Ausgaben in der Projektbeschreibung nachvollziehbar sind. Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.
Nicht über dieses Programm finanziert oder co-finanziert werden folgende Investitionen:
Pandemiebedingte Investitionen, die für die Wiederaufnahme der Live-Kulturveranstaltungen insbesondere für die Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen sowie mit Blick auf zukunftsgerichteten Investitionen zur Stärkung der Attraktivität notwendig sind. Diese sind über das entsprechende Investitionsprogramm der Bundesregierung zu beantragen.
Inventarisierung und Zweckbindungsfrist
Als Investitionen verstehen wir Anschaffungen von technischem Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.
Investitionen sind zu inventarisieren. Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die DTHG zur Ansicht eingefordert werden.
Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der DTHG (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf von 10 Jahren (IT-Bereich 4 Jahre) weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise, verwendet werden. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der DTHG/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der DTHG (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.
Zusatzinformation zur steuerlichen Behandlung
Auszug R 6.5 II zu §6 EstG
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln. In diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat.
Dieser Auszug wird nur zu ihrer Information bereitgestellt und ist nicht rechtsverbindlich. Die konkrete steuerliche Behandlung der Fördermittel besprechen Sie bitte direkt mit Ihrem Steuerbüro unter Verweis auf diesen Auszug.
Nein, da Wartungs- und Reparaturausgaben dem Substanzerhalt zuzurechnen sind und nicht Ausgaben sind, die ursächlich durch das Projekt bedingt werden, sind diese Ausgaben nicht zuwendungsfähig.
Für pandemiebedingt verschobene Veranstaltungen gelten die vor dem 15. März 2020 geschlossenen und danach pandemiebedingt angepassten Verträge nicht als Beginn der Maßnahme. Somit ist auch der Vorverkauf von Tickets nicht als solcher zu betrachten.
Grundsätzlich können diese Veranstaltungen Teil des zu fördernden Projekts sein. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach de folgenden Rahmenbedingungen:
- für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
- für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.
Ja, Ausgaben/Zahlungen aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 geplant und konzipiert wurden, sind förderfähig. Alle Zahlungen, die vertraglich zu leisten sind, sind förderfähig, wenn das Vorhaben/Projekt pandemiebedingt verschoben werden musste. Dies stellt eine Sonderregelung bei diesem Programm dar.
TUTORIAL KOSTEN- UND FINANZIERUNGSPLAN
3. FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN
Eine Antragsstellung ist voraussichtlich ab dem 5. Mai 2021 um 12 Uhr und bis zum 31. Dezember 2021 möglich.
Um die Funktionen des Antragstools im vollen Umfang nutzen zu können, empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Safari. Der Windows Internet Explorer wird nicht unterstützt.
Benutzer*innen eines Mac empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Opera oder Safari.
Sie können sich mit einer E-Mail nur einmalig registrieren.
Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und der Auflistung der Live-Kulturveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für den Monatsflyer/das Veranstaltungsprogramm) pro Datei akzeptiert.
Das Antragsverfahren läuft bei der DTHG komplett und ausschließlich digital ab. Sobald Sie einen Antrag online angelegt haben, können Sie diesen jederzeit zwischenspeichern und zu einem anderen Zeitpunkt weiterbearbeiten oder einreichen.
Alle Unterlagen für den Antrag müssen in digitaler Form eingereicht (hochgeladen) werden. Bitte senden Sie uns keine Unterlagen per Post zu.
Alle Unterlagen müssen online hochgeladen werden.
Zur nachweislichen Legitimation der Antragsberechtigung:
- Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
- Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des*der Antragsteller*in.
- Ausgaben- und Finanzierungsplan. Zur Vorlage. (Bitte beachten: Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden)
- Nachweis über verkaufte Eintrittskarten (Ticketing, Jahresabschlussbericht eines Wirtschaftprüfers, BWA oder Umsatzauskunft des Steuerberaters o.ä.) aus den Jahren 2018 und 2019 oder die Spielzeiten 2017/2018 sowie 2018/2019.
- Nachweis über den Umsatz aus Kulturveranstaltungen (Testat/Bestätigung eines*einer Wirtschaftsprüfers*in/Steuerberaters*in bzw. Jahresabschlussberichte, EÜR o.ä.) aus den Jahren 2018 und 2019 oder die Spielzeiten 2017/2018 sowie 2018/2019.
- Veranstaltungsprogramm/Flyer der Veranstaltungsreihe bzw. Festivalprogramm/Festivalflyer, aus den Jahren 2018 und 2019 oder die Spielzeiten 2017/2018 sowie 2018/2019.
- Auflistung von Live-Kulturveranstaltungen. Zur Vorlage.
- Auflistung von pandemiebedingt abgesagten Live-Kulturveranstaltungen. Zur Vorlage.
In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden. Die Beschreibung sollte die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel darstellen und deutlich machen, dass das Projekt in einem oder mehreren Punkten dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte Ihres Projekts sind unter Punkt 2 in den Fördergrundsätzen formuliert. Im Wesentlichen sollen die wichtigen W-Fragen beantwortet werden: Was soll wann mit wem/durch wen wozu und wie durchgeführt werden? Und wie viel kostet dies und wie soll es finanziert werden?
Zur zeitlichen Planung des Projekts: grundsätzlich kann das Projekt frühestens nach Abschluss eines Fördervertrags mit der DTHG beginnen und muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein. Der Beginn des Projekts kann aber ggf. durch die Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns vorgezogen werden. Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb der Projektlaufzeit angefallen und beglichen worden sind.
Da nach Abschluss der Maßnahme ein Verwendungsnachweis zu erstellen ist und dieser bis spätestens zum 31. März 2023 vorgelegt werden muss, empfehlen wir zu prüfen, ob immer der maximale Bewilligungszeitraum zur Projektumsetzung notwendig ist. Um mehr Zeit zur Erstellung des notwendigen Verwendungsnachweises zu haben, sollte geprüft werden, ob es nicht sinnvoll sein kann, den Projektzeitraum entsprechend anzupassen.
Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, den Sie für das geplante Projekt benötigen.
Dabei sind drei Punkte zu beachten:
- Kalkulieren Sie den Zeitraum nicht zu knapp. Sie können nur Ausgaben geltend machen und fördern lassen, die innerhalb des Projektzeitraums anfallen (das heißt Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Zahlung müssen innerhalb des Zeitraums liegen). Grundsätzlich kann der Projektzeitraum die Planungsphase ebenso wie die Durchführungsphase und falls notwendig auch die Nachbereitungsphase mit umfassen;
- Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen (siehe FAQ zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn). Mit diesem kann ihr Projekt frühestens zum Tag der Antragstellung beginnen;
- Das Projekt muss spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein.
Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sofern Fördermittel verfügbar sind. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist. Nach Antragseingang werden die Anträge formal und vertieft inhaltlich geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft (formal und inhaltlich) und sind noch Fördermittel verfügbar, wird er schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages bewilligt.
Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller*innen, einschließlich Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt erwirtschaftet werden. Die Einnahmen aus dem Projekt können vollständig oder anteilig in dem Ausgaben- und Finanzierungsplan angegeben werden und müssen entsprechend nach Projektende nachgewiesen werden.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller*innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 20 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Ausgaben und Einnahmen im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei der Antragstellung so realistisch wie möglich dargestellt werden. Hierbei ist insbesondere realistisch zu kalkulieren, mit welchen Eintrittseinnahmen und Umsatzerlösen zum geplanten Zeitpunkt des Vorhabens zu rechnen sein wird.
Versicherungen können grundsätzlich zuwendungsfähig sein, soweit sie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall für die Durchführung des beantragten Projekte notwendig sind. Dies wäre bei der Projektbeschreibung darzustellen. Bei Versicherungen zugunsten von Beschäftigten des*der Antragsteller*innen ist das Besserstellungsverbot zu beachten.
4. NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKT-DURCHFÜHRUNG
Nach Abschluss eines rechtsgültigen Fördervertrags mit der DTHG stehen Ihnen die bewilligten Fördermittel zur Verfügung. Sie können via Mittelanforderung jederzeit Mittel abrufen, die Sie a) bereits in Vorkasse (innerhalb der Projektlaufzeit) verausgabt haben oder b) innerhalb der kommenden 6 Wochen ausgeben werden. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb der sechs Wochen verausgabt haben, müssen umgehend zurück an die DTHG überwiesen werden und können zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden.
Unter dem Menüpunkt Mittelabruf werden Sie zunächst aufgefordert Ihr Passwort einzugeben. Das Passwort finden Sie in ihrem Fördervertrag im “Merkblatt zum Mittelabruf”. Nachdem Sie sich eingeloggt haben, füllen Sie das Formular zum Mittelabruf entsprechend aus.
Wir bemühen uns darum, ihre Anforderungen schnellstmöglich zu bearbeiten. Im Regelfall wird Ihr Mittelabruf noch am selben Tag oder am Folgetag auf sachliche Richtigkeit überprüft. Die Gelder treffen dann innerhalb von ca. 5 Werktagen auf Ihrem Konto ein. Wenn Sie durch akut ausstehende Ausgaben in Vorkasse gehen (müssen), können Sie sich diese rückwirkend erstatten, sobald die Mittel auf Ihrem Konto sind.
Nach jeder anteiligen Auszahlung von Fördermitteln haben die Zuwendungsempfänger*innen eine Frist von 6 Wochen, um alle Mittel zu verausgaben oder nicht verausgabte Mittel zurück an die DTHG zu überweisen. Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises ist zwei Monate nach Projektende, der Termin wird im Fördervertrag festgelegt. Für Projekte, die erst zum 31. Dezember 2022 enden, ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März 2023 vorzulegen.
Nach der Zusage wird ein Fördervertrag abgeschlossen. Dieser beruht auf den Fördergrundsätzen des Programms und auf dem gestellten und geprüften Antrag. Mit Abschluss des Vertrags kann das Projekt beginnen – es sei denn es wurde ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt.
Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden, die innerhalb der 6-Wochenfrist verwendet werden müssen. Geförderte Antragsteller*in können ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Vorkasse gehen, dann Mittel abrufen und diese rückwirkend einsetzen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.
Beim diesem Programm gilt: erhalten Sie insgesamt mehr als 200.000 EUR Zuwendung für denselben Zweck in einem Projekt, sind Sie verpflichtet das Vergaberecht bis auf wenige Vorschriften zu beachten. Die Zuwendungen können dabei auch durch mehrere Fördereinrichtungen / Stellen ausgezahlt werden. Wenn Sie die 200.000 EUR Zuwendung überschreiten, lesen Sie sich bitte die FAQ –> „Wenn ich das Vergaberecht beachten muss…“ aufmerksam durch. Offizielle Vorgaben und Regelungen finden Sie in den ANBest-P, dem Merkblatt Grundzüge der Vergabe der BKM (Bundesbeauftragte für Kultur und Medien), den aktuellen Handlungsleitlinien des BMWi und in der UVgO.
Bitte beachten Sie: die Hilfestellungen und Erklärungen dieser FAQ sind keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen raten wir Ihnen daher dringend, sich entsprechende, juristische Beratung einzuholen. Ggf. kann diese Beratung als Projektausgabe mit beantragt und gefördert werden.
Wenn Sie mit der Zuwendungssumme insgesamt 200.000 EUR nicht überschreiten, müssen Sie sich nicht an das Vergaberecht halten. Die Zuwendung ist dennoch nachweislich sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Was heißt „nachweislich sparsam und wirtschaftlich“? Lesen Sie hierzu FAQ –> „Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?“
a) Wann muss ich ein formales Vergabeverfahren durchführen?
Aufgrund der aktuellen pandemiebedingten Krisensituation wurde das Vergaberecht insgesamt erleichtert. Laut den Handlungsleitlinien des BMWi hierzu muss bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert ab 3.000 EUR ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Für alle Aufträge / Vergaben unterhalb dieses Betrags gilt jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lesen Sie hierzu FAQ –> Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?
b) Welche Möglichkeiten und Vergabearten gibt es bei einer Vergabe ab 3.000 EUR Auftragswert?
Die Hinweise hier sind aufgrund der Komplexität des Themas nicht abschließend und eher eine erste Orientierung. Neben den oben aufgezählten Quellen finden Sie weitere Infos (ohne Gewähr) auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabeverfahren.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen.html
In der Regel stehen folgende Vergabearten zur Auswahl
Erklärung der Grafik:
Aus der Tabelle wird deutlich, dass aktuell auch weniger aufwändige Vergabeverfahren wie etwa eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200.000 EUR möglich sind. Wird diese Betragsgrenze überschritten, dann muss einer der Gründe (wie in der UVgO unter 8 Abs. 3 bzw. 4 aufgelistet) zutreffen. Bitte beachten Sie: diese Begründungen werden grundsätzlich sehr eng ausgelegt.
Bei einem einfachen Verfahren (ohne Teilnahmewettbewerb) werden in der Regel mindestens 5 geeignete und vergleichbare potenzielle Bieter*innen kontaktiert. Sie werden unter Beachtung der Wettbewerbsgleichheit zur Abgabe eines Angebots bzw. bei einer Verhandlungsvergabe zunächst zur Verhandlung aufgefordert bzw. eingeladen. Die abschließende Leistungsbeschreibung und die Kriterien, nach welchen das Angebot bewertet wird, sind hierbei allen potenziellen Bieter*innen mitzuteilen.
c) Welches Vergabeverfahren soll ich wählen?
Die Wahl des Vergabeverfahrens ist stark davon abhängig welcher Art die benötigte Leistung / Lieferung ist. Wie komplex ist die Leistungsbeschreibung und kann diese abschließend formuliert werden? Diese Einzelfallentscheidung können wir pauschal nicht beantworten. Wir raten Ihnen bei großen Zweifeln, sich an einen juristischen Experten, eine juristische Expertin auf dem Gebiet zu wenden. Die richtige Begründung für das gewählte Vergabeverfahren sowie die lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Prozesses sind wesentlich für das Einhalten des Vergaberechts.
d) Wie sieht ein Vergabevermerk aus?
Für einen Vergabevermerk können wir keine formale Vorlage vorgeben. Wesentlich an dem Vermerk ist jedoch die lückenlose Dokumentation und Begründung aller Schritte im Prozess der Vergabe. Sie beginnt mit dem Moment, in dem die benötigte Leistung formuliert und deren Auftragswert geschätzt wird und endet mit der Auftragsvergabe. Laut Punkt V im Merkblatt der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien „Grundzüge der Vergabe“, welches Bestandteil Ihres Fördervertrags ist, sollte mindestens folgendes (wenn zutreffend) dokumentiert werden:
- die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe,
- die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- und Fachlosen,
- die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und ggf. warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen,
- die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und
- die Gründe für ihre Auswahl,
- die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
- den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes,
- die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
Neben der Dokumentation / dem Vergabevermerk gehören auch die Angebote und die Teilnahmeanträge und ihre Anlagen zu den Vergabeunterlagen.
Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, auch wenn das Vergaberecht nicht beachtet werden oder kein formales Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens drei Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern oder z.B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In dem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.
Durch Ihre Projektbeschreibung und die Beschreibung der geplanten Maßnahmen werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt. Diese können nach einer Bewilligung grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Sollte es zu unerwarteten notwendigen Veränderungen Ihres Projekts kommen, nehmen Sie bitte schnellstens Kontakt mit der DTHG auf und zeigen Sie diese Änderungen an.
Sollte ein Projekt pandemiebedingt (z.B. durch eine weitere Welle) nicht oder vorerst nicht durchgeführt werden können, ist zu prüfen, ob und wie das Projekt inhaltlich und ggf. zeitlich angepasst umgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte umgehend Kontakt mit der DTHG aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Jede*r Antragsteller*in bzw. Zuwendungsempfänger*in ist anzeigepflichtig, sobald sich der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert oder eine bewilligte Maßnahme nicht realisiert werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der*die Antragsteller*n bzw. Zuwendungsempfänger*n Ausgaben, die vermieden werden können, auch nicht zu generieren.
Es können nur Ausgaben angerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraums liegen.
Somit können Rechnungen, deren Leistungszeitraum im Vorfeld oder nach Ende des Projektzeitraums liegen, nicht anerkannt werden. Das bedeutet: Rechnungsdatum , Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des Projektzeitraums liegen.
Es können nur Rechnungen eingereicht werden, die an den*die Antragsteller*in gerichtet sind und den Formalitäten laut § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Zudem ist wichtig, dass alle Belege mit der Projektnummer versehen sind, damit sie dem geförderten Projekt eindeutig zugeordnet sein können.
In begründeten Fällen (Umzug des*der Antragstellers*in, Fusion mit anderen Unternehmen u. ä.) können Ausnahmen genehmigt werden. Jedoch müssen diese vorher der DTHG schriftlich angezeigt werden.
Allen Positionen im Verwendungsnachweis ist ein Beleg per Lfd. Nr. zuzuordnen und die auf dem Beleg angezeigte Belegnummer (entspricht Rechnungsnummer) entsprechend im Verwendungsnachweis einzutragen.
Betroffen sind Belege, die entweder
- Ausgaben
- Rechnungen / Verträge / Stundenzettel (zur Vorlage Stundenerfassung)
- die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
- Bei Zuwendungsempfänger*innen, die mehr als 200.000 EUR Zuwendung im Projekt erhalten haben, sind zudem sämtliche Vergabeunterlagen für eine Prüfung bereit zu halten
- Einnahmen/Deckungsmittel
- Belege über Einnahmen und Deckungsmittel (z.B. Fördervertrag/Förderzusage, wenn zusätzliche Fördermittel ins Projekt eingebracht wurden, Spendenbescheinigungen oder Ticketrapporte etc.)
- die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
zuzuordnen sind.
Belege werden nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht. Der*Die Zuwendungsempfängerin ist jedoch verpflichtet sie auf Nachfrage vorzulegen und für weitere 10 Jahre im Original aufzuheben.
Anforderungen an Rechnungen und Quittungen
Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:
- Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistenden
- Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistungsempfängers*in
- Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des*der Rechnungssteller*in
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
- Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
- Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
- Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag
Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistenden
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
- Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Für im Projekt angestellte Personen (sowohl Personalausgaben/Arbeitsleistung als Eigenleistung) muss jeweils ein Stundenzettel erstellt werden. Diese muss durch die*den Antragsteller*in und die Person, welche die Arbeitsstunden erbracht hat, unterschrieben sein und folgende Informationen beinhalten: Namen der*des Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Arbeitsstunden gefördert werden können, die im Rahmen des Projekts geleistet werden.
Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier.
Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind. Der Fördervertrag dient dabei als Grundlage der Zahlungen.
Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem*der jeweiligen Steuerberater*in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine*n Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in.